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| Januar 2013 | |||||||||||||||||||||||||||
| Pendlerpauschale | |||||||||||||||||||||||||||
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Grundsätzlich werden sämtliche Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch auch der Anspruch auf das kleine oder große Pendlerpauschale. Kleines Pendlerpauschale (öffentliches Verkehrsmittel zumutbar)
Großes Pendlerpauschale (öffentliches Verkehrsmittel nicht zumutbar)
Das kleine Pendlerpauschale gilt für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsplatz mehr als 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich und zumutbar ist.
Das große Pendlerpauschale gilt für ArbeitnehmerInnen, deren Arbeitsplatz mehr als zwei Kilometer von der Wohnung entfernt ist, denen aber die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Sie steht auch behinderten ArbeitnehmerInnen zu, wenn sie einen Ausweis gemäß §29 StVO (Straßenverkehrsordnung) besitzen. Neuerungen ab 1.1.2013 Pendlerpauschale auch für Teilzeitkräfte Bisher konnten Teilzeitkräfte kein Pendlerpauschale in Anspruch nehmen. Die Neuregelung sieht einen Anspruch auf Pendlerpauschale auch für Teilzeitbeschäftigte vor, die nur an einem oder an zwei Tagen pro Woche zu ihrer Arbeitsstätte fahren. Diese erhalten ein bzw. zwei Drittel des jeweiligen Pendlerpauschales. Fahren Pendlerinnen/Pendler mindestens an drei Tagen pro Woche zur Arbeit, erhalten sie wie bisher das Pendlerpauschale zur Gänze. Auch die bisherige Kilometerstaffel und die Höhe der Pendlerpauschalien bleiben unverändert. Wenn Kosten für Fahrten zwischen dem Wohnsitz am Arbeitsort und dem Familienwohnsitz (= Familienheimfahrten) als Werbungskosten berücksichtigt werden, kann daneben kein Pendlerpauschale für die Wegstrecke vom Familienwohnsitz zur Arbeitsstätte berücksichtigt werden. Weiters steht Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern mit mehreren Arbeitsstätten maximal ein volles Pendlerpauschale (dh. maximal drei Drittel) im Kalendermonat zu. Neueinführung des Pendlereuros Pendlerinnen/Pendlern steht zusätzlich zur Pendlerpauschale der Pendlereuro, der abhängig von der Entfernung zum Arbeitsplatz ist, als steuerlicher Absetzbetrag zur Verfügung. Voraussetzung ist der Anspruch auf ein Pendlerpauschale. Der Pendlereuro ist ein Jahresbetrag und wird berechnet, indem die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit "zwei" multipliziert wird. Der Pendlereuro steht Bezieherinnen/Beziehern des sogenannten "großen" und des "kleinen" Pendlerpauschales gleichermaßen zu. Für Teilzeitkräfte wird der Pendlereuro wie das Pendlerpauschale aliquotiert. Die Berücksichtigung des Pendlereuros erfolgt wie beim Verkehrsabsetzbetrag monatlich in der Lohnverrechnung durch die Arbeitgeberin/den Arbeitgeber. Jobticket für alle Zur Förderung der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kann das Jobticket auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern ohne Anspruch auf Pendlerpauschale von der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber steuerfrei zur Verfügung gestellt werden. Das heißt, die Arbeitnehmerinnen/die Arbeitnehmer haben für diesen Vorteil keinen Sachbezug zu versteuern. Wird das Jobticket anstatt des bisher gezahlten steuerpflichtigen Arbeitslohns zur Verfügung gestellt, dann liegt eine nicht begünstigte, steuerpflichtige Gehaltsumwandlung vor. Kein Pendlerpauschale für Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmern, die ein arbeitgebereigenes Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen können, steht künftig kein Pendlerpauschale zu. Diese Änderung tritt abweichend von den übrigen Änderungen erst mit 1. Mai 2013 in Kraft. Anhebung der Negativsteuer Damit auch Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer mit geringerem Einkommen von der erweiterten Pendlerförderung profitieren, wird der Pendlerzuschlag von 141 € auf 290 € angehoben, sodass insgesamt bis zu 400 € an Negativsteuer zustehen können. Neueinführung des Pendlerausgleichsbetrages Pendlerinnen/Pendlern, die einer Einkommensteuer bis maximal 290 € unterliegen, steht künftig ein Pendlerausgleichsbetrag zu. Dieser Ausgleichsbetrag in Höhe von 290 € wird zwischen einer Steuer von einem Euro und 290 € gleichmäßig eingeschliffen. |
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