[Stand September 2009]
Damit die auf einer Eingangsrechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer abzugsfähig ist, muss die Rechnung bestimmte Angaben enthalten.
Eingangsrechnung:
Rechnungen von Ihren Lieferanten.
Ausgangsrechnung:
Rechnungen an Ihre Kunden.
Die Ausfertigung der Rechnungen unterliegt bestimmten Formalerfordernissen. Nachfolgende Angaben sind beim Rechnungsempfänger Voraussetzung für den Vorsteuerabzug!
Eine Rechnung über 150€ (inkl. USt.) hat gemäß §11 UStG folgende Punkte zu beinhalten:
- Name und Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmens
- Name und Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung
- bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 10.000,- übersteigt, ist die UID-Nummer des Leistungsempfängers anzugeben, wenn
der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz / Sitz hat oder
seinen gewöhnlichen Aufenthalt / eine Betriebsstätte hat
UND der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
- Die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung
- Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung bzw. den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt
- das Entgelt für die Lieferung / die sonstige Leistung und den anzuwendenden Steuersatz; im Fall einer Steuerbefreiung hat die Rechnung einen Hinweis zu enthalten, dass für diese Lieferung / sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
- Den auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag
- Das Ausstellungsdatum (bei Bargeschäften genügt der Hinweis "Lieferdatum=Rechnungsdatum")
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- UID-Nummer des Unternehmers, sofern er im Inland Lieferungen / sonstige Leistungen erbringt, für das Recht auf Vorsteuerabzug besteht
Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag EUR 150,- (inkl. USt.) nicht übersteigt, genügen folgende Angaben:
- Ausstellungsdatum
- Name und Anschrift des liefernden / leistenden Unternehmers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände / Art und Umfang der sonstigen Leistung
- Tag der Lieferung / der sonstigen Leistung / Zeitraum, über den sich die Leistung erstreckt
- Entgelt und der Steuerbetrag
- Steuersatz
Weiters ist darauf zu achten, dass Eingangsrechnungen, die Sie als Unternehmer erhalten, ebenfalls diese Rechungsbestandteile enthalten. Nur dann berechtigen sie zu einem Vorsteuerabzug.
Fehlerhafte Rechnungen bzw. Rechnungen, die den USt-Vorschriften nicht entsprechen, müssen vom Lieferanten korrigiert werden.
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