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Abgrenzung Dienstvertrag, freier Dienstvertrag und Werkvertrag
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  Dienstvertrag Freier Dienstvertrag Werkvertrag
Geschuldet wird Arbeitsleistung, kein Erfolg Arbeitsleistung, kein Erfolg Ein bestimmter Erfolg (Werk)
Vertragsdauer Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt; Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt; Zielschuldverhältnis: nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis;
Anspruch auf Entgelt für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit nach Fertigstellung des vereinbarten Werkes; Bezahlung nach Erfolg;
Unternehmerisches Wagnis (Risiko für die Nützlichkeit der Leistung) Trägt der Dienstgeber Trägt der Dienstgeber Trägt der Werkunternehmer
Haftung Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaft-pflichtgesetzes Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaft-pflichtgesetzes Für einen bestimmten Erfolg; Haftung nach allgemeinem Schadenersatzrecht;
Ist Vertretung erlaubt? nein; die Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden Eine Vertretung ist möglich, die persönliche Arbeitsleistung muss aber die Regel sein. Ja, auch ohne Zustimmung des Werkbestellers
Weisungen des Dienstgebers den persönlichen (Verhalten, Organisation der Arbeit) und sachlichen Weisungen unterworfen nur den sachlichen Weisungen unterworfen nur den sachlichen Weisungen unterworfen
Arbeitszeit, Arbeitsort vom Dienstgeber geregelt; volle Einbindung in die betriebliche Organisation; selbst zu bestimmen; fehlende Eingliederung in den Betrieb selbst zu bestimmen;
Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegeben gegeben keine Fürsorgepflicht
Betriebsmittel keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel eigene Betriebsmittel

Die Abgrenzung der verschiedenen Verträge erfolgt nach dem Überwiegen der angeführten Kriterien. Bei geringfügig Beschäftigten wird in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen echten und freien Dienstnehmern gemacht.


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