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Dienstvertrag |
Freier Dienstvertrag |
Werkvertrag |
| Geschuldet wird |
Arbeitsleistung, kein Erfolg |
Arbeitsleistung, kein Erfolg |
Ein bestimmter Erfolg (Werk) |
| Vertragsdauer |
Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt; |
Dauerschuldverhältnis: auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgelegt; |
Zielschuldverhältnis: nach Erbringung des Werkes endet das Vertragsverhältnis; |
| Anspruch auf Entgelt |
für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit |
für die Zur-Verfügung-Stellung der Arbeitskraft; Entlohnung nach Arbeitszeit |
nach Fertigstellung des vereinbarten Werkes; Bezahlung nach Erfolg; |
| Unternehmerisches Wagnis (Risiko für die Nützlichkeit der Leistung) |
Trägt der Dienstgeber |
Trägt der Dienstgeber |
Trägt der Werkunternehmer |
| Haftung |
Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaft-pflichtgesetzes |
Für ein Bemühen; Haftungsprivileg des Dienstnehmerhaft-pflichtgesetzes |
Für einen bestimmten Erfolg; Haftung nach allgemeinem Schadenersatzrecht; |
| Ist Vertretung erlaubt? |
nein; die Arbeitsleistung muss persönlich erbracht werden |
Eine Vertretung ist möglich, die persönliche Arbeitsleistung muss aber die Regel sein. |
Ja, auch ohne Zustimmung des Werkbestellers |
| Weisungen des Dienstgebers |
den persönlichen (Verhalten, Organisation der Arbeit) und sachlichen Weisungen unterworfen |
nur den sachlichen Weisungen unterworfen |
nur den sachlichen Weisungen unterworfen |
| Arbeitszeit, Arbeitsort |
vom Dienstgeber geregelt; volle Einbindung in die betriebliche Organisation; |
selbst zu bestimmen; fehlende Eingliederung in den Betrieb |
selbst zu bestimmen; |
| Fürsorgepflicht des Arbeitgebers |
gegeben |
gegeben |
keine Fürsorgepflicht |
| Betriebsmittel |
keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel |
keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel |
eigene Betriebsmittel |
Die Abgrenzung der verschiedenen Verträge erfolgt nach dem Überwiegen der angeführten Kriterien. Bei geringfügig Beschäftigten wird in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht kein Unterschied zwischen echten und freien Dienstnehmern gemacht.